2 Teuerungsausgleich: 300

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Am 18.3.2022 wurde von der Bundesregierung der erste Teuerungsausgleich beschlossen. Der Teuerungsausgleich betrug einmalig € 150 und war vom Krankenversicherungsträger bis längstens 29.4.2022 auszubezahlen. Dieser Teuerungsausgleich gebührte allen Personen, die im Februar 2022

è  Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) hatten oder

è  Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen haben (mindestens 30 Tage durchgehend ungeschmälerter Bezug).

 

Im Juni 2022 wurde ein weiterer Teuerungsausgleich beschlossen. Dieser beträgt einmalig € 300 und wird an jene Personen ausbezahlt, welche im Juni 2022

è  Anspruch auf Ausgleichszulage (Mindestpension) oder auf Übergangsgeld hatten oder

è  Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld oder Studienbeihilfe bezogen haben.

 

Auch hier wird beim Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Wiedereingliederungsgeld auf Langzeitbezieher abgestellt (mindestens 30 Tage durchgehend sowie Kranken- und Rehabilitationsgeld ungeschmälerter Bezug).

 

Hinweis: Der „neue“ Teuerungsausgleich ist grundsätzlich bis längstens 1. September 2022 auszubezahlen. Der Teuerungsausgleich ist abgabenfrei und nicht pfändbar.

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