Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2024“

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1. Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2024 achten sollten

Auch in diesem Jahr gibt es einige Besonderheiten, die bei Investitionen zu beachten sind: degressive Abschreibung, beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden und investitionsbedingter Gewinnfreibetrag sowie Investitionsfreibetrag.

1.1   Degressive Abschreibung

Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)buchwert erfolgen (=degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.

Ausgenommen sind:

Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30% nach zwei Jahren bereits 51% und nach drei Jahren rund 66% abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

1.2   Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.

NEU   Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ wurde die beschleunigte AfA für Wohngebäude befristet ausgebaut. Bei Wohngebäuden, welche nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5%) geltend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unabhängig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung geltend gemacht werden kann. Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen.

1.3   Begünstigte Abschreibung für klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen

NEU   Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen können ab dem Jahr 2024 begünstigt auf 15 Jahre abgesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes für diese Maßnahme ausbezahlt wird. Wird keine Förderung ausbezahlt und kann plausibel dargelegt werden, dass die Maßnahme die Fördervoraussetzungen erfüllt hätte, so kann die beschleunigte AfA dennoch geltend gemacht werden.

1.4   Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

2. Disposition über Erträge / Einnahmen bzw Aufwendungen / Ausgaben

Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Beachten Sie auch, dass bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt. 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2025 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2024) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (zB durch Einräumung eines längeren Zahlungsziels) und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurech­nen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Diese Dispositionen sind 2024 besonders interessant, da 2025 die jährliche Valorisierung der Tarifgrenzen sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze anstehen.

3. Steueroptimale Verlustwertung

3.1 Verrechnung von Verlustvorträgen

Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit bis zu 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Ausgenommen von dieser 25%igen Mindestbesteuerung sind ua Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil-)Betrieben und Mitunternehmeranteilen. Bei der Einkommensteuer sind vorgetragene Verluste zu 100% mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vortragsfähigen Verluste annähernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der niedrigen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht ausgenützt werden können und auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen steuerlich ins Leere gehen.

3.2. Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste können im Rahmen der Gruppenbesteuerung steueroptimal verwertet werden. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erforderlich.

Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaften) jenes Jahres, für das er erstmals wirksam sein soll, von jeder in die Gruppe einzubeziehenden Gesellschaft unterfertigt und dann innerhalb eines Monats nach der Unterfertigung beim Finanzamt eingereicht werden. Jene auf den 31.12.2024 bilanzierenden Kapitalgesellschaften, die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2024) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Unterfertigung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2024 (und rechtzeitiger Einreichung)noch für das gesamte Jahr 2024 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die im Jahr 2024 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2024 von den Gewinnen 2024 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Dieser Antrag kann ab dem 1.1.2025 elektronisch über FinanzOnline erfolgen.

Beachten Sie auch, dass für Vorgruppenverluste von Gruppenmitgliedern, die mit eigenen Gewinnen des Gruppenmitglieds zu verrechnen sind, die 75% Verlustverrechnungsgrenze nicht gilt.

Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsverluste – entsprechend der Beteiligungen – in Österreich verwertet werden. Allerdings können nur ausländische Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25% gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

3.3 Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern nur vortragsfähig

Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer nicht ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig.

4. Gewinnfreibetrag/Investitionsfreibetrag

4.1. Gewinnfreibetrag

Als Abgeltung für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Der GFB beträgt ab dem Jahr 2024 bis zu 15% des Gewinns, max € 46.400 pro Jahr.

Gewinn in €%-Satz GFBGFB in €insgesamt €
bis 33.00015%4.9504.950
33.000 – 178.00013%18.85023.800
178.000 – 353.0007%12.25036.050
353.000 – 583.0004,5%10.35046.400
über 583.000 0 %046.400

Ein Grundfreibetrag von 15% vonbis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (15% von € 33.000 = € 4.950). Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Als begünstigte Investitionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitionsbedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 33.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2024 hochgerechnet und der voraussichtlich über € 4.950 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag nach den oben dargestellten Stufen ermittelt werden. Die in entsprechender Höhe gekauften Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2024 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

4.2 Investitionsfreibetrag

Für ab dem 1.1.2023 getätigte Anschaffungen und Herstellungen wurde der neue Investitionsfreibetrag eingeführt. Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungskosten der Anlagegüter (für maximal € 1 Mio Anschaffungskosten pro Jahr). Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

Ausgenommen vom Investitionsfreibetrag sind folgende Wirtschaftsgüter:

5. Was Sie bei der Steuerplanung für 2024 beachten sollten

5.1 Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungensind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.  

5.2 Managergehälter

Die steuerliche Absetzbarkeit von Managervergütungen ist mit € 500.000 brutto pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6% gem § 67 Abs 6 EStG unterliegen oder im Rahmen eines Sozialplans geleistet werden.

5.3 Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

Eine pauschale Forderungswertberichtigung darf auch für Forderungen erfolgen, die bereits vor dem 1.1.2021 entstanden sind. Pauschale Rückstellungen dürfen ebenfalls gebildet werden, wenn der Anlass für die erstmalige Bildung bereits vor dem 1.1.2021 liegt. In solchen Fällen sind allerdings die Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge auf das Jahr 2021 und gleichmäßig auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre zu verteilen. Wenngleich solche Altbestände für Gewinnermittler nach § 5 Abs 1 EStG im Jahr 2021 verpflichtend (Maßgeblichkeit des Unternehmensrecht) einzustellen waren, galt für den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich ein Wahlrecht zur Bildung derartiger pauschaler Rückstellungen bzw Wertberichtigungen.

5.4 Gebäudeentnahme zum Buchwert

NEU   Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entfällt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei einem Gebäudeverkauf die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde.

Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steuerhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die dadurch obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe.

6. Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2024 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2024 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (nationalen und internationalen) Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetzbar, und zwar betragsmäßig unbegrenzt! Auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) gelten als Katastrophenfall iSd EStG, was durch den Ukraine-Krieg bzw den Auseinandersetzungen im Nahen Osten ja leider an Bedeutung zugenommen hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden (zB durch Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten des Unternehmens).

7. Forschungsprämie

Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) kann eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden. Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt. Prämien für Auftragsforschungen können hingegen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von € 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

TIPP: Denken Sie daran, dass auch ein fiktiver Unternehmerlohn (als Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätiger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft) für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit bei den Forschungsaufwendungen berücksichtigen werden kann. Als fiktiver Unternehmerlohn können € 50 pro Stunde für maximal 1.720 Stunden (= € 86.000 pro Person und WJ) angesetzt werden.

Hinweis: Für den Prämienantrag 2024 muss nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs elektronisch ein sogenanntes Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingeholt werden. Um größere Sicherheit über die steuerliche Anerkennung von Forschungsaufwendungen zu erlangen, besteht die Möglichkeit, im Vorhinein eine bescheidmäßige Bestätigung über die begünstigte Forschung für ein bestimmtes Forschungsprojekt beim Finanzamt zu beantragen. Dafür ist es notwendig, von der FFG ein sogenanntes Projektgutachten einzuholen.

8. ENERGIEKOSTENZUSCHUSS NPO

NEU   Für Non-Profit-Organisationen wurde bekanntlich ein eigener Energiekostenzuschuss mangels unternehmerischer Tätigkeit geschaffen. Dieser Energiekostenzuschuss betrifft das Kalenderjahr 2022 (Phase 1) und 2023 (Phase 2). Für den förderfähigen Zeitraum der Phase 2 (2023) ist das Antragsfenster zwischen dem 1.7.2024 bis zum 31.12.2024 geöffnet. Gefördert werden 50% der Energiemehrkosten, die im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 entstanden sind. Werden die Voraussetzungen dafür erfüllt, sollte der Antrag bis zum 31.12.2024 (nur möglich via https://www.ekz-npo.at) eingebracht werden.

9. U-BAHN BAU in WIEN – FÖRDERUNG

In der Bundeshauptstadt wird seit mehreren Jahren an der Erweiterung des U-Bahn-Netzes (U2/U5) gearbeitet. Dies verursacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, sondern beeinflusst Geschäftsbetriebe, welche durch erhöhte Lärm- oder Staubentwicklung sowie schwererer Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.

Aus diesem Grund werden bestehende gewerbliche Unternehmen aller Branchen mit weniger als 50 Mitarbeitern mit bis zu € 10.000 und Initiativprojekte mit bis zu € 7.000 gefördert. Gefördert werden 50% (80% bei Initiativprojekten) der Mietkosten (inkl Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag).

Die Förderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online über die Wirtschaftsagentur eingereicht werden. (https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderung-ubahnhilfe/). Eine rückwirkende Beantragung für vergangene Perioden ist nicht möglich.

10. ÖKO-ZUSCHLAG WOHNGEBÄUDE

NEU   Im Jahr 2024 wurde ein zeitlich befristeter sogenannter Öko-Zuschlag für Wohngebäude eingeführt, welcher – angelehnt an das Öko-Sonderausgabenpauschale für Private – klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude auch für den betrieblichen bzw außerbetrieblichen (Vermietung und Verpachtung) Bereich fördert.

Für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem oder thermisch-energetische Sanierungen eines Wohngebäudes können zusätzlich 15% der Aufwendungen als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden.

Im betrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag nur im Jahr 2024 oder 2025 geltend gemacht werden. Der Öko-Zuschlag kann nicht mit dem Investitionsfreibetrag kombiniert werden (siehe Punkt 4.2).

Im außerbetrieblichen Bereich kann der Öko-Zuschlag für Aufwendungen geltend gemacht werden, die in den Jahren 2024 oder 2025 anfallen. Werden die zugrunde liegenden Aufwendungen verteilt berücksichtigt (zB Instandsetzung) kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden. Daher ist es theoretisch möglich, einen Öko-Zuschlag bei entsprechender Verteilung auch in Jahren nach 2025 zu berücksichtigen.

11. Vorteile der Elektromobilität

Investitionen in die Elektromobilität wurden seit dem Jahr 2023 durch die Einführung des Investitionsfreibetrags attraktiver gemacht. Obwohl die betrieblichen Förderungen für den Ankauf von E-PKW auf soziale Einrichtungen, Fahrschulen, E-Carsharing und E-Taxis beschränkt sind, sind Elektrofahrzeuge steuerlich immer noch dem Verbrennungsmotor vorzuziehen. Folgende Vorteile können die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen, mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.

12. Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

Am Schluss jeden Wirtschaftsjahres müssen Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Auf das Deckungserfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung auch nur vorübergehend weniger als die erforderlichen 50% der Rückstellung, so ist als Strafe der Gewinn um 30% der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (ausgenommen in dem Ausmaß, in dem die Rückstellung infolge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr ausgewiesen wird oder getilgte Wertpapiere binnen 2 Monaten ersetzt werden).

Als deckungsfähige Wertpapiere gelten vor allem in Euro begebene Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen österreichischer Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw EWR-Mitgliedstaat ansässigen Schuldnern zulässig sind), weiter auch inländische Immobilienfonds sowie ausländische offene Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw EWR-Staat. Die Wertpapiere dürfen nicht verpfändet werden.

13. Tipps für Kleinunternehmer

13.1 Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

NEU   Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit. Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen). Ab dem Jahr 2025 beträgt die Kleinunternehmergrenze € 55.000 (brutto). Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte steuerfreie Umsätze, wie zB aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel) erklärt werden. Bei Inanspruch­nahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2024 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Bei Leistungen an Nichtunternehmer ist erfahrungsgemäß eine Rechnungskorrektur schwer möglich, weshalb die dann geschuldete Umsatzsteuer aus dem Brutto-Einnahmenbetrag herausgerechnet werden muss.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.

TIPP: Ein Kleinunternehmer kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids schriftlich gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht bindet den Unternehmer allerdings für fünf Jahre.

13.2 Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben Rechner

Bei selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit können die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil die Umsatzgrenze um nicht mehr als € 5.000 überschritten wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung, der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung vorgeht (zB Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale sowie 50% der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

TIPP: Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant sein.

14. „Kleinunternehmer“- GSVG-Befreiung bis 31.12.2024 beantragen

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2024 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2024 maximal € 6.221,28 und der Jahresumsatz 2024 maximal € 35.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind

Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte max € 518,44 und der monatliche Umsatz max € 2.916,67 betragen.

Hinweis: Der Antrag für 2024 muss spätestens am 31.12.2024 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2024 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

15. Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbstständige

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird zwischen dem „großen“ und dem „kleinen“ Pauschale unterschieden:

Seit 2023 können auch Selbständige 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Dieser Betrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

16. Ende der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus 2017

Zum 31.12.2024 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2017 aus. Diese können daher ab 1.1.2025 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren (lt BAO) oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagenderartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

Hinweis: verlängerte Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen, Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen in Zusammenhang mit:

o Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letzten Auszahlung der gesamten Förderung

o Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung

o Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung

o COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.


Klienten- und KollegenInfo, Pernt & Partner GmbH & Co OG, Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2024, Stand Oktober 2024