6 Geringverdiener und Pensionisten: € 1.000

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Teuerungsabsetzbetrag: € 500

Um Geringverdiener und Pensionisten besonders zu unterstützen wurde sowohl ein einmaliger Teuerungsabsetzbetrag geschaffen als auch der SV-Bonus bzw die SV-Rückerstattung erhöht.

Der Teuerungsabsetzbetrag steht all jenen Steuerpflichtigen zu, welche Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag haben und welche keine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung erhalten haben.

Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag, so steht der Teuerungsabsetzbetrag als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200 im Kalenderjahr in voller Höhe von € 500 zu. Bei einem Einkommen zwischen € 18.200 und € 24.500 vermindert sich der Teuerungsabsetzbetrag einschleifend auf Null.

Bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag von € 500 bis zu Pensionseinkünften von € 20.500 im Kalenderjahr zu und verringert sich bei Einkünften zwischen € 20.500 und € 25.500 gleichmäßig einschleifend auf Null.

Sollte es bei Inanspruchnahme des Teuerungsabsetzbetrags zu einer Gesamtsteuerbelastung von unter Null kommen, so werden bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag 70% der Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 1.550) bzw 100% bei Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (maximal € 1.050) bei der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet.

Tipp: Treffen diese Voraussetzungen zu, steht dem Steuerpflichtigen ein Teuerungsabsetzbetrag von maximal € 500 im Rahmen der Veranlagung 2022 einmalig zu.

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