4. ENERGIEKOSTENAUSGLEICH UND REPARATURBONUS

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Zur Abfederung der Energiekostensteigerung soll der sogenannte „Energiebonus“ dienen. Ganz im Sinne der Nachhaltigkeit geht der Trend zum Reparieren statt Wegwerfen. Die Bundesregierung unterstützt dies mit einem Reparaturbonus.  

4.1   Energiekostenausgleich

Die steigenden Energiepreise in Folge der andauernden Ukraine-Krise sorgen derzeit für große Aufregung. Obwohl die Ursache der Energiepreissteigerungen grundsätzlich in den europäischen Wirtschaftssanktionen gegen Russland zu suchen ist, sind auch die Energiepreise von im Inland erzeugter Energie (zB Wasserkraft, Windkraft) von der Teuerung umfasst. Daher ist jeder betroffen, unabhängig davon von welchem Energielieferanten Strom oder Gas bezogen wird. Angesichts dieser Preissteigerung hat die Bundesregierung einen „großzügigen“ Energiekostenausgleich (sogenannter „Energiebonus“) geschaffen, um ihre Bürger und Bürgerinnen finanziell zu entlasten.  

Der Energiebonus beträgt nach der derzeit gültigen Regelung einmalig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine werden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt.   Bezugsberechtigt sind Personen, die an dieser Adresse in der Zeit zwischen dem 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumindest einem Tag ihren Hauptwohnsitz haben, deren Stromliefervertrag auf ihren Namen lautet und deren Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten. Die Einkunftsgrenze ist entweder der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder der Betrag, der in der Kennzahl 245 am Lohnzettel zu finden ist. Medienberichten ist zu entnehmen, dass der Energiebonus erhöht und nachgeschärft werden soll.  

4.2   Reparaturbonus

Natürliche Ressourcen unseres Planeten sind in vielerlei Hinsicht begrenzt und werden zunehmend von der Menschheit aufgebraucht. Um diese Ressourcen zu schonen und eine nachhaltige Lebensweise zu fördern, hat die Bundesregierung den Reparaturbonus eingeführt. Die Reparatur alter Geräte vermeidet übermäßigen Abfall und ist oft günstiger als eine Neuanschaffung. Daher fördert die Bundesregierung die Reparatur von alten Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Dazu zählen beispielsweise: Kaffeemaschine, Waschmaschine, Fernsehgeräte, aber auch kleinere Geräte wie Wasserkocher, Haarfön, Bohrmaschinen, Smartphones, Notebooks etc. Der Reparaturbonus beträgt bis zu 50% der Reparaturkosten, jedoch maximal € 200 je Reparatur und ist seit dem 26.4.2022 beantragbar.

Die Voraussetzungen für die Erlangung des Bonus sind: 

  • Privatperson mit Wohnsitz in Österreich
  • Defektes Elektro- oder Elektronikgerät, welches im Eigentum der Privatperson steht und nicht gemietet oder geliehen ist.
  • Reparatur wird von einem Partnerbetrieb durchgeführt

Unter www.reparaturbonus.at kann der Reparaturbonus (Bon) beantragt werden, der nach Ausstellung innerhalb von drei Wochen bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden muss, da er ansonsten verfällt. Danach kann jederzeit ein neuer Bon beantragt und eingelöst werden. Pro Reparatur kann ein Bon eingelöst werden. Haben Sie also mehrere defekte Geräte, können Sie je Gerät einen Bon einlösen. Der Reparaturbonus ist so lange beantragbar, solange Fördermittel vorhanden sind (insgesamt € 60 Mio stehen bis 31.12.2023 zur Verfügung).

TIPP: Bevor Sie ein Reparaturunternehmen beauftragen, vergewissern Sie sich, dass dieses auch ein Partnerunternehmen ist, da der Bon sonst nicht eingelöst werden kann.

 

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